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Arbeitgeberzuschuss bAV

Gesetzlich vorgeschriebener Zuschuss des Arbeitgebers von mindestens 15 % auf entgeltumgewandelte Beiträge, soweit er Sozialabgaben einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für Neuverträge seit 2019, für Bestandsverträge seit 2022 verpflichtend.

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