RentenPilot

Zweite Säule

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ergänzt die gesetzliche Rente über den Arbeitgeber. Jede/r Arbeitnehmer/in hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung — häufig verbunden mit einem Arbeitgeberzuschuss. Die genauen Wirkungen auf Steuer, Sozialversicherung und spätere Rente sollten individuell geprüft werden.

Modernes Bürogebäude als Symbol der betrieblichen AltersversorgungKI-generiert
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 %
Fünf Durchführungswege im Vergleich
Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase

Wie die Entgeltumwandlung funktioniert

Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts — dieser Teil fließt direkt in einen bAV-Vertrag. Der große Effekt: Auf den umgewandelten Betrag zahlen Sie in der Ansparphase weder Steuern noch (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) Sozialversicherungsbeiträge. Aus 100 € Brutto werden so oft nur rund 50–55 € weniger Netto — der Rest ist quasi „Zuschuss" von Fiskus und Sozialkassen.

Kehrseite: In der Rentenphase werden die Auszahlungen voll versteuert und beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (bei Pflichtversicherten). Der Vorteil aus der Ansparphase relativiert sich also — bleibt aber in vielen Fällen positiv, insbesondere wenn der Arbeitgeberzuschuss großzügig ausfällt.

Der 15-%-Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht

Seit 2019 (Neuverträge) bzw. 2022 (Altverträge) müssen Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Bruttobetrags als Zuschuss zur bAV zahlen — sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen. Viele Arbeitgeber gehen darüber hinaus und zahlen 20 %, 30 % oder sogar 100 % Zuschuss (Matching-Modell). Fragen Sie in der Personalabteilung explizit nach — der Unterschied entscheidet oft, ob eine bAV rechnerisch sinnvoll ist.

Die fünf Durchführungswege im Überblick

Die bAV kann über fünf gesetzlich definierte Wege organisiert werden. Welcher Weg im Betrieb angeboten wird, entscheidet meist der Arbeitgeber:

  • Direktversicherung: Am häufigsten. Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf den Namen des Mitarbeitenden ab. Portabel beim Jobwechsel.
  • Pensionskasse: Rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung. Ähnlich der Direktversicherung, oft branchenspezifisch.
  • Pensionsfonds: Kann stärker in Aktien investieren, dadurch höhere Renditechancen und höhere Schwankungen.
  • Unterstützungskasse: Meist für Besserverdienende ohne Beitragsdeckelung. Komplexer, oft mit Rückdeckungsversicherung.
  • Direktzusage (Pensionszusage): Der Arbeitgeber sagt die Rente direkt zu und bildet Rückstellungen. Häufig bei Führungskräften und in Großunternehmen.

Was Sie vor der Entscheidung prüfen sollten

  • Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss? Alles unter 15 % ist Pflicht — attraktiv wird es meist erst ab 20 %.
  • Welche Vertragskosten hat das angebotene Produkt (Abschluss, Verwaltung, Fonds)? Fordern Sie eine Kostenausweisung nach § 2a AltvPIBV an.
  • Wie wirkt sich die Entgeltumwandlung auf Ihre gesetzliche Rente aus? Weniger sozialversicherungspflichtiges Einkommen bedeutet auch weniger Entgeltpunkte.
  • Wie sieht die Besteuerung und Verbeitragung in der Rentenphase aus? Insbesondere bei gesetzlich Krankenversicherten fallen volle KV- und PV-Beiträge auf die bAV-Rente an.
  • Sind Sie portabel, falls Sie den Arbeitgeber wechseln? Wie hoch ist die Unverfallbarkeitsgrenze?

Ob eine bAV für Sie rechnerisch attraktiv ist, hängt konkret vom Angebot Ihres Arbeitgebers, Ihrem Einkommen und Ihrer Lebensplanung ab. Wir liefern die Orientierung — die Einzelfallprüfung gehört in eine qualifizierte Beratung.