Honorarberatung wächst — Verbraucherschützer fordern klarere Kennzeichnung
8. Juni 2026 · Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
KI-generiertDie Zahl der nach § 34h GewO zugelassenen Honorar-Finanzanlagenberater steigt weiter. Verbraucherzentralen mahnen jedoch mehr Transparenz bei der Vergütung an.
Zwei Welten der Vergütung
Bei der Beratung zu Altersvorsorge und Kapitalanlagen gibt es in Deutschland grundsätzlich zwei Vergütungsmodelle:
- Provisionsberatung (§ 34d/f GewO): Der Berater erhält seine Vergütung vom Produktanbieter, meist als einmalige Abschlussprovision plus laufende Bestandsprovision. Der Kunde zahlt kein separates Honorar, die Kosten sind in den Produktkosten enthalten.
- Honorarberatung (§ 34h GewO für Finanzanlagen, § 34d Abs. 2 GewO für Versicherungen): Der Berater erhält ausschließlich ein direktes Honorar vom Kunden, keine Provisionen. Erhaltene Zuwendungen müssen an den Kunden weitergegeben werden.
Warum das Modell den Rat prägt
Die Vergütungsstruktur beeinflusst, welche Produkte für den Berater wirtschaftlich attraktiv sind. Studien der BaFin und wissenschaftliche Untersuchungen zeigen einen Zusammenhang zwischen Provisionsmodellen und der Empfehlung höher provisionierter Produkte. Weder Modell ist grundsätzlich „besser" — entscheidend sind Qualifikation, Transparenz und Passung zum Kunden.
Die aktuelle Debatte
Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordern:
- Deutliche Kennzeichnung der Vergütungsform vor Beratungsbeginn.
- Ausweis konkreter Provisionshöhen in einheitlicher Form.
- Klarere Trennung zwischen „unabhängiger Beratung" und Vermittlung.
Was Sie selbst tun können
Fragen Sie explizit: „Wie werden Sie vergütet — und in welcher Höhe?" Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Prüfen Sie im Vermittlerregister der IHK, welche Erlaubnis Ihr Berater hat (34d, 34f, 34h). RentenPilot zeigt bei jedem Beraterprofil die Vergütungsform transparent an — die Entscheidung, welches Modell zu Ihnen passt, bleibt bei Ihnen.
Was das für Verbraucher bedeutet
Fragen Sie vor jedem Beratungsgespräch nach Vergütungsform und Höhe der Provision. Beides muss offengelegt werden. Ein Blick ins IHK-Vermittlerregister zeigt die Erlaubnis Ihres Beraters.