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Betriebliche Altersvorsorge

bAV: Geringverdiener-Förderung wird 2025 angehoben

28. Juni 2026 · Quelle: Bundesministerium der Finanzen

bAV: Geringverdiener-Förderung wird 2025 angehobenKI-generiert

Der Förderrahmen für Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 100 EStG) wurde zum 1.1.2025 angehoben — mehr Netto für Geringverdiener und ein neuer Anreiz für Arbeitgeber.

Worum es geht

Mit dem sogenannten BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG unterstützt der Staat gezielt Beschäftigte mit niedrigem Einkommen beim Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge. Arbeitgeber, die für diese Beschäftigten einen zusätzlichen Beitrag in eine kapitalgedeckte bAV einzahlen, erhalten einen Teil davon über die Lohnsteueranmeldung zurück.

Die neuen Werte ab 2025

  • Einkommensgrenze: rund 2.718 € Bruttomonatslohn (bisher 2.575 €).
  • Förderfähiger Arbeitgeberbeitrag: 240 € bis 960 € pro Jahr.
  • Staatlicher Zuschuss: 30 % des Arbeitgeberbeitrags, maximal 288 € jährlich.

Was das konkret bringt

Zahlt ein Arbeitgeber für eine Mitarbeiterin mit 2.500 € Brutto einen bAV-Beitrag von 80 €/Monat (960 €/Jahr), refinanziert der Staat davon 288 € über die Lohnsteueranmeldung. Der volle Betrag fließt in den Vertrag der Beschäftigten — steuer- und sozialabgabenfrei innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG.

Warum das relevant ist

Gerade Geringverdiener sparen bislang seltener zusätzlich fürs Alter. Der § 100 EStG kombiniert Arbeitgeberbeitrag, staatliche Förderung und die 15 %-Pflichtzuschuss-Regelung — und kann so eine spürbare Zusatzrente aufbauen, ohne das Netto zu belasten.

Prüfen Sie Ihren Anspruch

Fragen Sie in der Personalabteilung nach, ob und in welcher Form Ihr Arbeitgeber § 100 EStG nutzt — oder sprechen Sie einen qualifizierten Berater mit § 34d GewO-Erlaubnis darauf an.

Was das für Verbraucher bedeutet

Wer bis rund 2.718 € brutto verdient, kann über den Arbeitgeber eine geförderte bAV aufbauen. Bis zu 960 € Arbeitgeberbeitrag pro Jahr sind für Sie beitragsfrei — sofern der Arbeitgeber mitspielt.